Nach HinSchG & EU 2019/1937

Verstöße melden. Vertraulich. Geschützt.

Das Hinweisgeberportal nach HinSchG — für Beschäftigte, Beamte, Praktikanten und externe Dienstleister. Identitätsschutz, Repressalienverbot, Bearbeitung nach gesetzlichen Fristen.

Hinweisgeben kurz erklärt

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Kern.

Was kann gemeldet werden?

Straftaten, erhebliche Ordnungswidrigkeiten, Verstoß gegen Datenschutz-, Umwelt-, Steuer- oder Verbraucherschutzrecht.

Wer ist geschützt?

Beschäftigte, Beamte, Organmitglieder, Praktikanten, Bewerber sowie externe Dienstleister und Subunternehmer.

Welcher Schutz gilt?

Vertraulichkeit der Identität, Repressalienverbot mit Beweislastumkehr, kein Zwang zur internen Meldung.

Schutz nach HinSchG

Ihre Rechte als Hinweisgeber

Was das Hinweisgeberschutzgesetz garantiert.

Vertraulichkeit

Identität der hinweisgebenden Person wird geschützt. Offenlegung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.

Repressalienverbot

Kündigung, Abmahnung, Versetzung oder andere Benachteiligungen als Reaktion auf eine Meldung sind verboten.

Beweislastumkehr

Wird die hinweisgebende Person nach einer Meldung benachteiligt, muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen.

Klare Fristen

Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen, Rückmeldung zu Folgemaßnahmen binnen 3 Monaten. Anonyme Meldungen möglich.

Zum Postfach Ihrer Meldung

Sie haben bereits eine Hinweisgeber-Meldung abgegeben? Geben Sie unten Ihren persönlichen Zugangslink ein, um den Stand des Verfahrens einzusehen und Rückfragen zu beantworten.

Der Zugang ist anonym. Falls Sie Ihren Link verloren haben, ist eine Wiederherstellung aus Datenschutzgründen nicht möglich — bitte geben Sie in diesem Fall eine neue Meldung ab.

Jeder Hinweis zählt.

Vertraulich, mit gesetzlichen Fristen und Repressalienverbot.